Was ändert sich 2024?
Das Jahr 2025 bringt zahlreiche wichtige Änderungen mit sich, die sich auf viele Lebensbereiche auswirken. Höhere Steuerfreibeträge, neue Beitragsbemessungsgrenzen und ein angehobener Mindestlohn gehören zu den zentralen Maßnahmen, die Arbeitnehmer, Rentner, Freiberufler und Kleinunternehmer betreffen.
Diese Anpassungen sollen die Steuer- und Sozialversicherungsbelastung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angleichen und für mehr finanzielle Gerechtigkeit sorgen. Gleichzeitig gibt es Änderungen, die bürokratische Abläufe vereinfachen, wie die neuen Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer oder der Wegfall der Umsatzsteuerjahreserklärung. Besonders bemerkenswert ist die rückwirkende steuerliche Entlastung für das Jahr 2024. Diese Maßnahme sorgt dafür, dass die Steuerfreibeträge bereits im Dezember 2024 angepasst werden und direkt zu spürbaren Steuererleichterungen führen. Neben diesen positiven Aspekten gibt es jedoch auch Regelungen, die neue Herausforderungen mit sich bringen, wie die Abschaffung der Fünftelregelung bei Abfindungen oder die Einführung der E-Rechnungs-Pflicht für Unternehmen.
- Rückwirkende Entlastung: Steuerfreibeträge für 2024
- Steuerfreibeträge für 2025
- Verbesserte steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
- Wegfall der Fünftelregelung bei Abfindungen
- Freibeträge für Betriebsrenten
- Mindestlohn und Minijob-Grenzen
- Höhere Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner
- Beitragsbemessungsgrenzen 2025
- Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen steigt ab 2025
- Wechsel zur privaten Krankenversicherung: höhere Versicherungspflichtgrenze
- Neue Regeln für Kleinunternehmer
- Wegfall der Umsatzsteuerjahreserklärung für Kleinunternehmer
- E-Rechnungen: Neue Pflichten ab 2025
- Höhere Leistungszuschläge für Pflegeheimbewohner
- Neue Wohngeldregelungen ab 2025
- Strengere Vorgaben für Gebäudesanierungen und Energienutzung
- Elektronische Patientenakte kommt
- CO2-Preis steigt
- Grundsteuer-Reform startet
- Verbot von Amalgam-Füllungen ab 2025
- Neuerungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV)
- Neuerungen im Gewerberaummietrecht
- Änderungen beim Nachweis von Arbeitsbedingungen
- Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft
- Meldepflicht für elektronische Kassensysteme ab 1. Januar 2025
Kapitelübersicht
Rückwirkende Entlastung: Steuerfreibeträge für 2024
Die Bundesregierung hat eine Erhöhung der Steuerfreibeträge rückwirkend zum 1. Januar 2024 beschlossen. Der Grundfreibetrag wird von bisher 11.604 Euro auf 11.784 Euro pro Jahr angehoben, was einem Anstieg um 180 Euro entspricht. Der Kinderfreibetrag steigt von 6.384 Euro auf 6.612 Euro jährlich, was eine Erhöhung um 228 Euro bedeutet.
Diese Änderungen werden im Dezember 2024 automatisch in der Lohnsteuerabrechnung berücksichtigt. Arbeitnehmer profitieren entweder durch eine Steuererstattung oder eine niedrigere Steuerbelastung. Für Selbstständige sowie andere Steuerpflichtige erfolgt die steuerliche Entlastung im Rahmen der Steuerveranlagung für das Jahr 2024.
Steuerfreibeträge für 2025
Auch im Jahr 2025 werden die Steuerfreibeträge erneut angehoben. Der Grundfreibetrag steigt von 11.784 Euro auf 12.096 Euro pro Jahr, was einer Erhöhung um 312 Euro entspricht. Der Kinderfreibetrag wird von 6.612 Euro auf 6.672 Euro jährlich angehoben, was einem Plus von 60 Euro entspricht.
Durch diese Anpassungen bleibt ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei, was insbesondere Familien zugutekommt. Sie profitieren von einer geringeren Steuerlast und einem höheren Nettogehalt.
Verbesserte steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Ab 2025 wird die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten verbessert. Diese Änderung zielt darauf ab, Familien finanziell stärker zu entlasten und den gestiegenen Kosten für Kinderbetreuung Rechnung zu tragen.
Erhöhung des absetzbaren Anteils:
Der Anteil der absetzbaren Betreuungskosten wird von bisher zwei Dritteln auf
80 %
der tatsächlichen Aufwendungen angehoben.
Anhebung des Höchstbetrags:
Der maximale Betrag, der pro Kind steuerlich geltend gemacht werden kann, steigt von
4.000 Euro
auf
4.800 Euro
pro Jahr, was einer Erhöhung um 800 Euro entspricht.
Beispielrechnung: Eine Familie mit jährlichen Betreuungskosten von 6.000 Euro kann ab 2025 80 % davon steuerlich absetzen, also 4.800 Euro. Zuvor waren nur zwei Drittel, also 4.000 Euro, absetzbar.
Mit dieser Änderung werden insbesondere Familien mit höheren Betreuungskosten stärker entlastet. Die Erhöhung des absetzbaren Anteils sowie des Höchstbetrags soll die finanzielle Belastung durch Kinderbetreuung verringern und Familien gezielt unterstützen.
Wegfall der Fünftelregelung bei Abfindungen
Ab 2025 wird die Fünftelregelung, die bisher eine steuerliche Entlastung bei Abfindungen ermöglichte, abgeschafft. Diese Regelung hatte es erlaubt, die Steuerlast auf eine Abfindung zu reduzieren, indem der Betrag fiktiv auf fünf Jahre verteilt wurde. Dadurch wurde ein niedrigerer durchschnittlicher Steuersatz angewendet. Mit der Abschaffung der Fünftelregelung wird die gesamte Abfindung künftig im Monat der Auszahlung vollständig versteuert. Eine Entlastung ist lediglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich, bei der das Finanzamt prüft, ob durch die Progressionsminderung eine Steuererstattung gewährt werden kann. Dennoch bleibt die Steuerlast im Auszahlungsjahr in der Regel deutlich höher als nach den bisherigen Regelungen.
Für Arbeitnehmer bedeutet diese Änderung eine erhebliche finanzielle Umstellung. Die Auszahlung einer Abfindung kann zu einer hohen Einmalbelastung führen, die eine frühzeitige finanzielle Planung erfordert. Rücklagen spielen eine entscheidende Rolle, um die Steuerlast im Jahr der Auszahlung ausgleichen zu können. Zudem kann es sinnvoll sein, mit dem Arbeitgeber über alternative Auszahlungsmodelle zu verhandeln, etwa eine Ratenzahlung über mehrere Jahre, um die steuerliche Belastung zu strecken.
Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig steuerlich beraten lassen, um Strategien zur Minderung der Steuerbelastung zu entwickeln. Eine individuelle Planung kann helfen, die finanziellen Auswirkungen besser abzuschätzen und zu optimieren.
Freibeträge für Betriebsrenten
Ab 2025 wird der Freibetrag in der Krankenversicherung für Betriebsrenten von bisher 176,75 Euro auf 187,25 Europro Monat erhöht, was einem Plus von 10,50 Euro entspricht. Das bedeutet, dass Krankenkassenbeiträge künftig nur noch auf den Teil der Betriebsrente erhoben werden, der über 187,25 Euro liegt.
Beispiel: Bei einer monatlichen Betriebsrente von 250 Euro wird lediglich der Differenzbetrag von 62,75 Euro (250 Euro - 187,25 Euro) verbeitragt.
In der Pflegeversicherung bleibt es jedoch bei der bisherigen Regelung: Hier gilt weiterhin die vollständige Beitragspflicht auf die gesamte Betriebsrente, ohne Freibetrag. Eine Anpassung ist in diesem Bereich nicht vorgesehen.
Mindestlohn und Minijob-Grenzen
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2025 von derzeit 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde angehoben, was einem Plus von 0,41 Euro entspricht. Zeitgleich wird die Verdienstgrenze für Minijobs von 520 Euro auf 552 Euro pro Monat erhöht, also um 32 Euro.
Durch diese Anpassung können Minijobber künftig mehr Stunden arbeiten, ohne ihren steuer- und sozialversicherungsfreien Status zu verlieren. Besonders im Niedriglohnbereich bedeutet dies einen spürbaren Einkommenszuwachs und eine leichte finanzielle Entlastung.
Höhere Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner
Ab dem
1. Januar 2025
werden die
Hinzuverdienstgrenzen
für Erwerbsminderungsrentner erneut angehoben, um den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen und zusätzliche finanzielle Freiräume zu ermöglichen.
- Teilweise Erwerbsminderung: Die jährliche Hinzuverdienstgrenze steigt von 37.877,50 Euro (2024) auf 39.322,50 Euro, was einer Erhöhung um 1.445 Euro entspricht.
- Volle Erwerbsminderung: Die Grenze wird von 18.938,75 Euro (2024) auf 19.661,25 Euro angehoben, ein Plus von 722,50 Euro.
Im Gegensatz zu Frührentnern, für die seit dem 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr gelten, müssen Erwerbsminderungsrentner weiterhin bestimmte Vorgaben einhalten. Die angehobenen Grenzwerte bieten jedoch mehr Flexibilität, um neben der Rente zusätzliche Einkünfte zu erzielen, ohne eine Kürzung der Rentenzahlungen zu riskieren.
Beitragsbemessungsgrenzen 2025
Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung, die das Einkommen festlegen, bis zu dem Beiträge gezahlt werden müssen, werden zum 1. Januar 2025 wie folgt angehoben:
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Kranken- und Pflegeversicherung: Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze steigt von 5.075 Euro auf 5.512,50 Euro, was einer Erhöhung um 437,50 Euro entspricht. Auf das Jahr gerechnet erhöht sich die Grenze von 62.100 Euro auf 66.150 Euro (+4.050 Euro).
-
Rentenversicherung: Erstmals wird eine einheitliche Grenze für Ost- und Westdeutschland eingeführt. Diese beträgt künftig 8.050 Euro monatlich, was eine Erhöhung von 500 Euro im Westen und 600 Euro im Osten bedeutet. Auf das Jahr gerechnet liegt die neue Grenze bei 96.600 Euro, ein Anstieg um 6.000 Euro.
Für Arbeitnehmer bedeutet diese Anpassung, dass ein größerer Teil ihres Einkommens beitragspflichtig wird. Einkommen, das über den neuen Beitragsbemessungsgrenzen liegt, bleibt jedoch weiterhin von Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen steigt ab 2025
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen wird zum 1. Januar 2025 von bisher 1,7 Prozentum 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent erhöht. Dieser Zusatzbeitrag kommt zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent hinzu.
Die tatsächliche Höhe des Zusatzbeitrags variiert, da jede Krankenkasse individuell entscheidet, ob und in welchem Umfang sie den Zusatzbeitrag anpasst. Versicherte, deren Krankenkasse den Beitrag erhöht, haben ein Sonderkündigungsrecht.
Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung
- Sie können bis zum Ende des Monats, in dem der neue Beitrag gilt, Ihre Mitgliedschaft kündigen.
- Beispiel: Wenn der Zusatzbeitrag zum 1. Januar erhöht wird, können Sie bis zum 31. Januar kündigen und zu einer anderen Krankenkasse wechseln.
Diese Regelung ermöglicht es Versicherten, auf Beitragsanpassungen flexibel zu reagieren und gegebenenfalls eine Krankenkasse mit niedrigeren Beiträgen oder besseren Leistungen zu wählen.
Wechsel zur privaten Krankenversicherung: höhere Versicherungspflichtgrenze
Die sogenannte Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird ab 2025 von 66.600 Euro auf 73.800 Euro jährlich angehoben, was einer Erhöhung um 7.200 Euro entspricht. Umgerechnet ergibt das ein monatliches Einkommen von 6.150 Euro (+600 Euro). Arbeitnehmer müssen diese Einkommensgrenze überschreiten, um von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln zu können.
Die Anhebung der Grenze erschwert insbesondere Arbeitnehmern mit mittleren Einkommen den Wechsel in die private Krankenversicherung. Wer knapp unterhalb der neuen Grenze liegt, bleibt weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Für diese Personen könnten private Zusatzversicherungen oder Kostenerstattungsmodelle innerhalb der GKV eine Alternative sein, um Leistungen individuell zu erweitern.
Arbeitnehmer, die die neue Einkommensgrenze überschreiten, behalten die Möglichkeit, in die PKV zu wechseln. Die private Krankenversicherung bietet weiterhin Vorteile wie individuellere Leistungen, zusätzliche Wahlmöglichkeiten und oft kürzere Wartezeiten bei medizinischen Behandlungen.
Neue Regeln für Kleinunternehmer
Die Kleinunternehmerregelung ist eine steuerliche Vereinfachung, die es kleinen Unternehmen und Selbstständigen ermöglicht, auf die Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer zu verzichten. Ziel dieser Regelung ist es, administrative Hürden zu senken und kleinen Betrieben den Einstieg ins Geschäftsleben zu erleichtern. Unternehmen, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, müssen keine Umsatzsteuer ausweisen oder an das Finanzamt abführen. Dadurch sparen sie Zeit und Aufwand bei der Buchhaltung und können sich stärker auf ihre Geschäftstätigkeit konzentrieren.
Ab 2025 treten mehrere Änderungen in Kraft, die den Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelung erweitern und mehr Flexibilität schaffen.
-
Erhöhung der Umsatzgrenzen:
Unternehmen dürfen im
Vorjahr
einen Umsatz von bis zu
25.000 Euro
erzielen, um die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr weiterhin anwenden zu können. Dies bedeutet eine Erhöhung der bisherigen Grenze um
3.000 Euro.
Zudem wird eine neue Grenze für das laufende Kalenderjahr eingeführt: Unternehmen dürfen bis zu 100.000 Euro Umsatz erzielen, ohne ihren Kleinunternehmerstatus sofort zu verlieren.
Beispiel: Ein Unternehmen erzielt 2024 einen Umsatz von 22.000 Euro und bleibt damit unter der Vorjahresgrenze von 25.000 Euro. Es gilt 2025 weiterhin als Kleinunternehmer. Im Jahr 2025 erwirtschaftet das Unternehmen einen Umsatz von 98.000 Euro und bleibt unter der neuen laufenden Grenze von 100.000 Euro. Der Kleinunternehmerstatus bleibt somit auch 2026 bestehen. Sollte das Unternehmen jedoch 2025 die Grenze von 100.000 Euro überschreiten, wird es ab 2026 umsatzsteuerpflichtig.
Diese neuen Regelungen schaffen für Kleinunternehmer mehr Planungssicherheit und geben ihnen die Möglichkeit, stärker zu wachsen, ohne unmittelbar mit zusätzlichen administrativen oder finanziellen Belastungen konfrontiert zu werden.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Harmonisierung der Kleinunternehmerregelung auf EU-Ebene. Ab 2025 können deutsche Kleinunternehmer die entsprechenden Regelungen anderer EU-Länder in Anspruch nehmen, sofern ihr Umsatz im jeweiligen Land unter 100.000 Euro bleibt. Ein deutscher Unternehmer, der beispielsweise in Frankreich tätig ist, kann dort von der französischen Kleinunternehmerregelung profitieren, solange er die Umsatzgrenze einhält. Umgekehrt dürfen Unternehmer aus anderen EU-Ländern, die überwiegend in Deutschland tätig sind, die deutsche Kleinunternehmerregelung anwenden, sofern sie die nationalen Umsatzgrenzen einhalten.
Diese Harmonisierung erleichtert grenzüberschreitende Geschäfte erheblich und stärkt die Gleichbehandlung innerhalb des europäischen Binnenmarktes. Unternehmer profitieren von einem einheitlicheren Rechtsrahmen und können ihre Aktivitäten einfacher in mehreren EU-Ländern ausweiten.
Wegfall der Umsatzsteuerjahreserklärung für Kleinunternehmer
Ab dem 1. Januar 2025 entfällt für Kleinunternehmer die Pflicht, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Diese Änderung soll den bürokratischen Aufwand für kleine Unternehmen weiter reduzieren.
Dennoch sind Kleinunternehmer weiterhin verpflichtet, ihre Umsätze sorgfältig zu dokumentieren, um sicherzustellen, dass die geltenden Umsatzgrenzen eingehalten werden. Die Nachweispflicht bleibt somit bestehen, insbesondere für die Prüfung, ob die Kleinunternehmerregelung weiterhin angewendet werden kann.
E-Rechnungen: Neue Pflichten ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen im vorgeschriebenen Format, wie ZUGFeRD oder XRechnung, empfangen und in ihre Buchhaltungssysteme integrieren zu können. Diese Pflicht gilt sowohl für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) als auch für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber (B2G). Ziel dieser Maßnahme ist es, den Rechnungsverkehr zu standardisieren, die Digitalisierungvoranzutreiben und die Effizienz im Rechnungswesen zu erhöhen.
Während die Verpflichtung zum Empfang und zur Verarbeitung von E-Rechnungen ab 2025 in Kraft tritt, bestehen für die Erstellung und den Versand von E-Rechnungen im B2B-Bereich längere Übergangsfristen. Unternehmen haben bis spätestens 2027 bzw. 2028 Zeit, um ihre Rechnungsstellung vollständig auf elektronische Formate umzustellen. Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber gilt diese Übergangsregelung jedoch nicht: Hier müssen Rechnungen bereits ab 2025 verpflichtend elektronisch erstellt und versandt werden.
Für viele Unternehmen könnte die Umstellung nicht nur gesetzlich vorgeschrieben sein, sondern auch durch Kundenanforderungen im B2B-Geschäft weiter beschleunigt werden. Es ist bereits heute üblich, dass größere Geschäftspartner ausschließlich elektronische Rechnungen akzeptieren, um ihre internen Prozesse zu digitalisieren und zu optimieren. Unternehmen, die diese Anforderungen nicht erfüllen können, riskieren Zahlungsverzögerungen oder gar den Verlust von Geschäftskunden.
Die Umstellung auf E-Rechnungen erfordert eine Anpassung der IT- und Buchhaltungssysteme, um elektronische Rechnungen nicht nur rechtssicher zu erstellen, sondern auch in den bevorzugten Formaten der Geschäftspartner – wie ZUGFeRD oder XRechnung – zu übermitteln. Dazu müssen auch Übertragungswege wie E-Mail, Rechnungsportaleoder Netzwerke wie Peppol eingerichtet werden. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass die Verarbeitung und Archivierung der E-Rechnungen den gesetzlichen Anforderungen entspricht, etwa in Bezug auf die Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO.
Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten und mögliche technische oder organisatorische Hindernisse identifizieren. Insbesondere Schulungen für Mitarbeiter und Systemupdates können entscheidend sein, um reibungslose Abläufe zu gewährleisten und rechtliche Risiken zu vermeiden.
Die Umstellung auf elektronische Rechnungen bietet jedoch auch Chancen, wie die Beschleunigung von Rechnungsprozessen, eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands und eine Verbesserung der Nachvollziehbarkeit von Transaktionen. Unternehmen, die bereits frühzeitig auf die neuen Standards setzen, können nicht nur gesetzliche Anforderungen erfüllen, sondern auch ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern.
Höhere Leistungszuschläge für Pflegeheimbewohner
Ab dem 1. Januar 2025 werden die Leistungszuschläge für Pflegeheimbewohner angepasst, um die Eigenanteile an den Pflegekosten weiter zu senken. Die Änderungen erfolgen im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) und betreffen insbesondere Bewohner, die längerfristig in stationärer Pflege leben.
Die neuen Zuschläge sehen folgende Erhöhungen vor:
- Ab dem dritten Jahr des Heimaufenthalts steigt der Zuschlag von bisher 45 % auf 50 % (+5 Prozentpunkte).
- Ab dem vierten Jahr erhöht sich der Zuschlag von bisher 70 % auf 75 % (+5 Prozentpunkte).
Die Zuschläge für das erste und zweite Jahr des Heimaufenthalts bleiben unverändert bei 5 % bzw. 25 %.
Diese Anpassungen sollen insbesondere Bewohner von Pflegeheimen entlasten, die sich langfristig in stationärer Pflege befinden. Dadurch werden die finanziellen Belastungen durch Eigenanteile weiter reduziert, was für viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen eine spürbare Erleichterung bedeutet.
Neue Wohngeldregelungen ab 2025
Die Wohngeldreform 2025 bringt für Haushalte mit niedrigem Einkommen spürbare Verbesserungen. Neben einer allgemeinen Erhöhung der Zuschüsse wird auch der Kreis der anspruchsberechtigten Haushalte erweitert, da die Einkommensgrenzen angehoben werden. So steigt beispielsweise die Einkommensgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt von etwa 1.600 Euro netto monatlich auf rund 1.800 Euro netto.
Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die Einführung eines Klimabonus, der einkommensschwachen Haushalten bei der Bewältigung steigender Heizkosten durch höhere Energiepreise hilft. Dieser Zuschlag richtet sich insbesondere an Haushalte, die in Gebäuden mit schlechter Energieeffizienz wohnen. Für einen typischen Zwei-Personen-Haushaltkönnte der Klimabonus bis zu 100 Euro monatlich betragen.
Die genaue Höhe des Wohngeldes wird weiterhin von mehreren Faktoren bestimmt, darunter die Haushaltsgröße, die Wohnkosten und die Energieeffizienzklasse des Gebäudes. Mit der Reform sollen nicht nur mehr Menschen Zugang zum Wohngeld erhalten, sondern auch die Belastungen durch gestiegene Wohn- und Energiekosten gezielt abgefedert werden.
Strengere Vorgaben für Gebäudesanierungen und Energienutzung
Ab 2025 treten im Gebäudesektor neue Vorschriften in Kraft, die den Einsatz erneuerbarer Energien und die Förderung energieeffizienter Sanierungen weiter vorantreiben sollen. Ziel ist es, die CO₂-Emissionen im Gebäudebereich deutlich zu senken und die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen.
Neue Verpflichtungen für Heizsysteme
- Beim Austausch von Heizungen sind Hauseigentümer verpflichtet, auf klimafreundliche Alternativen wie Wärmepumpen, Solarthermie oder Hybridlösungen zu setzen.
- Der Einbau von reinen Öl- oder Gasheizungen wird ab 2025 untersagt. Bereits bestehende Anlagen dürfen jedoch bis zu einer bestimmten Frist weiterbetrieben werden, solange sie technisch einwandfrei funktionieren.
Strengere Energieeffizienzstandards
- Umfassend sanierte Gebäude müssen ab 2025 den Effizienzhaus-Standard EH 55 erfüllen. Das bedeutet, dass ein saniertes Gebäude nur noch 55 % der Energie eines durchschnittlichen Referenzgebäudes verbrauchen darf.
- Für Neubauten gilt ab 2025 der noch strengere Effizienzhaus-Standard EH 40, bei dem der Energiebedarf auf nur 40 % des Referenzwertes begrenzt wird.
Förderprogramme und steuerliche Vorteile
Um Hauseigentümer bei der Umsetzung der neuen Vorschriften zu unterstützen, stehen verschiedene Förderprogrammeund steuerliche Erleichterungen zur Verfügung:
- Zinsgünstige Kredite und direkte Zuschüsse können für energetische Sanierungen in Anspruch genommen werden.
- Bis zu 20 % der Kosten für energetische Maßnahmen können über drei Jahre verteilt steuerlich geltend gemacht werden.
- Für den Einbau von Wärmepumpen gibt es zusätzliche Zuschüsse von bis zu 35 % der Investitionskosten.
Übergangsfristen und Sonderregelungen
- Für Altbauten gelten Übergangsfristen, um Hauseigentümern ausreichend Zeit für die Erfüllung der neuen Anforderungen zu geben.
- Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind, müssen jedoch verpflichtend ausgetauscht werden, da sie als ineffizient und klimaschädlich gelten.
Langfristige Ziele und Vorteile
Mit diesen Maßnahmen soll der Gebäudesektor nachhaltiger gestaltet und die Energiekosten langfristig gesenkt werden. Die Kombination aus strengeren gesetzlichen Vorschriften und finanziellen Anreizen soll Hauseigentümer dazu motivieren, in eine klimafreundliche Zukunft zu investieren. Gleichzeitig tragen die neuen Standards dazu bei, die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu verringern und den Wohngebäudebestand zukunftsfähig zu machen.
Elektronische Patientenakte kommt
Die elektronische Patientenakte (ePA) wird Anfang 2025 für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland eingeführt. Sie soll die bisherige Papierdokumentation ablösen und medizinische Daten, die bislang an verschiedenen Stellen verteilt sind, zentral digital bündeln. Ziel ist es, eine effizientere Vernetzung zwischen Arztpraxen, Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen zu schaffen und den schnellen Zugriff auf relevante Patientendaten zu ermöglichen.
Neben der Verbesserung der Versorgung wird die ePA auch einen Beitrag zur Forschung leisten: Wissenschaftler sollen anonymisierte Patientendaten künftig leichter nutzen können, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und medizinische Fortschritte voranzutreiben.
Die Einführung erfolgt in zwei Stufen: Zunächst wird die ePA ab Anfang 2025 in zwei Modellregionen getestet, bevor sie ab März 2025 bundesweit für alle Versicherten verfügbar sein wird. Dieses schrittweise Vorgehen soll sicherstellen, dass das System reibungslos funktioniert und flächendeckend einsatzbereit ist.
Die ePA markiert einen wichtigen Schritt in der Digitalisierung des Gesundheitswesens und soll dazu beitragen, die medizinische Versorgung in Deutschland moderner, schneller und effizienter zu gestalten.
CO2-Preis steigt
Ab dem 1. Januar 2025 wird der CO₂-Preis in Deutschland von derzeit 45 Euro auf 55 Euro pro Tonne erhöht. Diese Anpassung wird sich direkt auf die Preise für Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl auswirken, da die höheren Kosten für den CO₂-Ausstoß in die Endpreise eingerechnet werden.
Der CO₂-Preis ist ein zentrales Instrument der deutschen Klimapolitik. Er soll den Verbrauch fossiler Brennstoffeverteuern und dadurch den CO₂-Ausstoß reduzieren. Ziel ist es, den Übergang zu umweltfreundlicheren Energieträgern zu beschleunigen und die Klimaschutzziele Deutschlands zu erreichen. Die zusätzliche Belastung für Verbraucher könnte durch staatliche Entlastungsmaßnahmen, wie etwa Anpassungen beim Klimageld oder Steuererleichterungen, abgefedert werden.
Die Erhöhung des CO₂-Preises ist Teil eines langfristigen Plans, um den Klimaschutz im Energiesektor, im Verkehr und bei der Gebäudebeheizung voranzutreiben.
Grundsteuer-Reform startet
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer in Deutschland nach einem neuen Finanzmodell erhoben. Hintergrund der Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das das bisherige System im Jahr 2018 als verfassungswidrigeingestuft hatte. Das neue Modell soll gerechter sein und den Wert der Immobilie sowie ihre Lage stärker berücksichtigen.
Ein zentraler Faktor für die künftige Grundsteuerlast ist die Attraktivität der Nachbarschaft. Immobilien in Gebieten, die in den letzten Jahrzehnten einen wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Aufschwung erlebt haben, werden voraussichtlich stärker belastet. Dies betrifft vor allem boomende Städte und Gemeinden. In strukturschwächeren oder weniger attraktiven Regionen könnte die Grundsteuer hingegen sinken, da die Immobilienwerte dort in der Regel niedriger sind.
Mit der Reform wird versucht, eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zu schaffen und die Grundsteuer an die heutigen Gegebenheiten anzupassen. Hauseigentümer und Mieter sollten sich darauf einstellen, dass die Neuberechnung der Steuer je nach Lage der Immobilie zu spürbaren Veränderungen führen kann.
Verbot von Amalgam-Füllungen ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 ist die Verwendung von Amalgam als Zahnfüllung in der EU verboten. Damit entfällt Amalgam auch als Kassenleistung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Verbot ist Teil der EU-Bemühungen, den Einsatz von quecksilberhaltigen Stoffen zu reduzieren und den Umwelt- und Gesundheitsschutz zu stärken.
Für gesetzlich Versicherte stehen künftig mehrere Werkstoffe als Standardfüllung zur Verfügung. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um einen einfachen Kunststoff oder eine Füllung aus Glas-Zement. Diese Materialien sind vollständig durch die Krankenkassen abgedeckt. Wer jedoch eine höherwertige Füllung, wie z. B. aus speziellen Kunststoffen oder Keramik, wünscht, kann diese gegen private Zuzahlung erhalten.
Ausnahmen vom Verbot gelten nur in Fällen, in denen ein Arzt nachweislich eine Behandlung mit Amalgam für medizinisch unbedingt erforderlich hält. Dies könnte etwa bei bestimmten Gesundheitszuständen oder speziellen zahnmedizinischen Anforderungen der Fall sein.
Das Verbot markiert einen wichtigen Schritt im Umweltschutz, bringt jedoch für Patientinnen und Patienten auch Änderungen bei der Versorgung mit Zahnfüllungen und möglichen Kosten mit sich.
Neuerungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV)
Ab 2025 bringt das Bürokratieentlastungsgesetz IV verschiedene Änderungen, die Verwaltungsaufwand reduzieren und Unternehmen entlasten sollen. Die wichtigsten Punkte:
- Aufbewahrungsfristen: Verkürzung für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre.
- Umsatzsteuer-Voranmeldung: Schwelle für monatliche Meldungen steigt von 7.500 Euro auf 9.000 Euro.
- Differenzbesteuerung: Erhöhung des Schwellenwerts von 500 Euro auf 750 Euro.
- Grundsteuer: Änderungen erst ab dem Folgejahr anzeigen, Frist verlängert auf 3 Monate, Anzeige nur noch elektronisch.
- Digitale Steuerbescheide: Standardmäßig digital abrufbar, falls kein Widerspruch erfolgt.
- Verrechnungspreisdokumentation: Einführung einer Transaktionsmatrix für mehr Transparenz bei grenzüberschreitenden Konzerntransaktionen.
Ziel ist eine Vereinfachung der Bürokratie durch kürzere Fristen, höhere Schwellenwerte und digitale Prozesse.
Neuerungen im Gewerberaummietrecht
Ab dem 1. Januar 2025 wird das Gewerberaummietrecht durch eine wichtige Änderung modernisiert: Das bisherige Schriftformerfordernis (§ 550 BGB) entfällt und wird durch die Textform ersetzt.
Bisher mussten Mietverträge für Gewerberäume, die länger als ein Jahr laufen sollten, schriftlich abgeschlossen werden. Ab 2025 genügt es, wenn solche Verträge in Textform vorliegen. Das bedeutet, dass der Abschluss beispielsweise per E-Mail, Fax oder durch andere elektronische Kommunikationsmittel möglich ist.
Die Reform zielt darauf ab, Mietparteien von bürokratischem Aufwand zu entlasten und die Abwicklung von Gewerberaummietverträgen zu vereinfachen.
Änderungen beim Nachweis von Arbeitsbedingungen
Ab dem 1. Januar 2025 genügt für den Nachweis von Arbeitsbedingungen grundsätzlich die Textform gemäß § 126b BGB. Das bedeutet, dass die erforderlichen Informationen nicht mehr zwingend schriftlich auf Papier bereitgestellt werden müssen. Der Nachweis kann künftig auch per E-Mail, Fax oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln erfolgen.
In einigen Branchen bleibt jedoch die papierschriftliche Form verpflichtend. Dies betrifft beispielsweise Berufe mit besonderen Anforderungen oder Vorschriften, bei denen aus rechtlichen Gründen weiterhin nur Nachweise in Papierform anerkannt werden.
Die Änderung soll den bürokratischen Aufwand verringern und die Prozesse für Arbeitgeber und Arbeitnehmer effizienter gestalten.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird die Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Ziel ist es, allen Menschen – insbesondere Menschen mit Behinderungen, älteren Personen und Menschen mit wenig digitaler Erfahrung – eine gleichberechtigte Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Im Fokus steht dabei vor allem die digitale Barrierefreiheit.
Was ändert sich ab 2025?
-
Erweiterung der Barrierefreiheitspflicht:
Öffentliche Einrichtungen wie Behörden waren bereits verpflichtet, beispielsweise ihre Internetseiten barrierefreizu gestalten. Diese Vorgaben gelten nun auch für private Unternehmen. -
Betroffene Bereiche:
Die neuen Regelungen betreffen sowohl Produkte (z. B. Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, E-Books) als auch Dienstleistungen (z. B. Online-Banking, E-Commerce, Telekommunikation). Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Angebote den barrierefreien Anforderungen entsprechen.
Ziel der Reform
Das BFSG soll den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen erleichtern, die bislang für viele Menschen mit Einschränkungen schwer zugänglich waren. Durch die Ausweitung auf private Wirtschaftsakteure wird ein wichtiger Schritt in Richtung Inklusion und Gleichberechtigung gemacht.
Meldepflicht für elektronische Kassensysteme ab 1. Januar 2025
Ab dem 1. Januar 2025 tritt die gesetzlich geregelte Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS)gemäß § 146a Abs. 4 AO in Kraft. Unternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen, müssen sich rechtzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen, da die bisherige Aussetzung der Meldepflicht zum 31. Dezember 2024 endet.
Wichtige Fristen für die Meldepflicht
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Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden:
- Die Meldung muss spätestens bis zum 31. Juli 2025 erfolgen.
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Kassensysteme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden:
- Die Meldung ist innerhalb von einem Monat nach Anschaffung einzureichen.
Die Meldepflicht betrifft sowohl die Anschaffung als auch die Außerbetriebnahme elektronischer Kassensysteme.
Spezialfall: Taxameter und Wegstreckenzähler
Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. Juni 2024 präzisiert, dass die Meldepflicht auch für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gilt. Nutzer dieser Systeme sollten ebenfalls die neuen Vorgaben beachten.
Was ist zu tun?
Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Kassensysteme bereits den Anforderungen entsprechen, und gegebenenfalls organisatorische oder technische Vorbereitungen treffen, um die Meldungen fristgerecht abzugeben. Ein frühzeitiger Abgleich mit den gesetzlichen Vorgaben hilft, Verzögerungen und potenzielle Sanktionen zu vermeiden.