Lexikon - allgemeine Wartezeit
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z |
allgemeine Wartezeit
Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nur, wenn der Versicherte über einen Mindestzeitraum hinweg versichert war. Diese Zeit wird als allgemeine Wartezeit bezeichnet und beträgt 5 Jahre.
Diese Zeit ist Voraussetzung für die Regelaltersrente , die Erwerbsminderungsrente und alle Todesfallrenten .Beitragszeiten , Ersatzzeiten , Monate aus einem Versorgungsausgleich werden ebenso auf die Wartezeit angerechnet wie Rentenanwartschaften zwischen Eheleuten (Ehegattensplitting) .
In einigen Fällen kann die Wartezeit auch vor Ablauf der 5 Jahre erfüllt sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Erwerbsminderung eintrat durch:
- einen Arbeitsunfall
- eine Berufskrankheit
- Wehr- oder Zivildienstbeschädigung
- politschen Gewahrsam
Erwerbsminderung
Waisenrente
Wartezeit
Wartezeit allgemein