Online-Check-in: Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Die Digitalisierung hat auch den Reisebereich verändert. Ein Beispiel dafür ist der Online-Check-in, der es Reisenden ermöglicht, bereits von zu Hause aus einzuchecken und Bordkarten auszudrucken. Doch wann gilt eine Reise als angetreten? Diese Frage kann entscheidend sein, wenn es um Leistungen der Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung geht.

Fallbeispiel:

Eine Reisende musste aufgrund eines akuten Rückenleidens ihre Flugreise absagen. Eine Woche zuvor hatte sie jedoch bereits online eingecheckt und ihre Bordkarte ausgedruckt. Ihre Reiserücktrittsversicherung verweigerte daraufhin die Übernahme der Stornokosten mit der Begründung, dass durch den Online-Check-in die Reise bereits angetreten sei. Auch die Reiseabbruchversicherung lehnte eine Kostenübernahme ab, da sie den Online-Check-in als Inanspruchnahme der letzten Reiseleistung betrachtete.​

Rechtliche Bewertung:

Traditionell gilt eine Reise als angetreten, wenn der Reisende am Flughafen eincheckt und sein Gepäck aufgibt. Der Online-Check-in stellt diese klare Abgrenzung jedoch infrage. Ein Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 4. Juli 2013 entschied, dass das Ausdrucken der Bordkarte am heimischen Computer nicht als Reiseantritt zu werten ist. Der Versicherungsombudsmann folgte dieser Auffassung und empfahl der Versicherung, die Stornokosten zu übernehmen. Er argumentierte, dass der tatsächliche Reiseantritt frühestens mit dem Eintreffen des Reisenden am Flughafen beginnt, wo er seine Anwesenheit und Flugbereitschaft durch Vorlage entsprechender Unterlagen anzeigt.​

Der Online-Check-in allein stellt keinen Reiseantritt dar. Versicherungen können daher nicht allein aufgrund eines erfolgten Online-Check-ins die Übernahme von Stornokosten verweigern. Reisende sollten jedoch stets die Bedingungen ihrer Versicherungsverträge prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.

Hinweis: Dieser Artikel basiert auf einem Fall, der vom Versicherungsombudsmann behandelt wurde.​

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