Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Rechtsanwälte nicht verpflichtet sind, eigenständig den Fristenkalender ihrer Kanzlei zu kontrollieren, sofern sie sich auf eine funktionierende Organisation und die Vermerke in den Handakten verlassen können. Das reduziert Haftungsrisiken.
Mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az.: 6 AZR 155/23) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass Rechtsanwälte bei der Prüfung von Fristsachen grundsätzlich auf die Vermerke in den Handakten vertrauen dürfen. Eine zusätzliche Kontrolle des Fristenkalenders sei nur erforderlich, wenn sich konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben.
Diese Entscheidung folgt der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der bereits in mehreren Urteilen (u. a. XII ZB 533/22, XII ZB 113/21) zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen war. Auch weitere Senate des BAG haben sich dieser Auffassung angeschlossen.
Die Entscheidung wirkt sich auch auf das Haftungsrisiko von Rechtsanwälten aus. Bislang konnten Fehler in der Fristenkontrolle zu Schadensersatzforderungen führen, wenn Mandanten durch eine versäumte Frist finanzielle Nachteile erlitten. Die klare Linie des BAG könnte dazu führen, dass Anwälte in solchen Fällen seltener für Vermögensschäden haftbar gemacht werden können.
Klar ist: Das Urteil reduziert den organisatorischen Aufwand für Kanzleien und stärkt die Position von Rechtsanwälten, wenn es um die Prüfung von Fristen geht.